Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. EDVSystemtechnik und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages, sie gelten somit als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so bleiben sämtliche übrigen Vereinbarungen jedenfalls aufrecht.

2. Vertrag

Ein Kaufvertrag erlangt für die Fa. EDV-Systemtechnik dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung (Auftrag) schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. EDV-Systemtechnik. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind unwirksam. Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des Käufers/Kunden. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Kaufgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Sind in Folge eines Kostenvoranschlages seitens der Fa. EDV-Systemtechnik besondere Leistungen, wie etwa eine Reise oder Demontagearbeiten erforderlich, so wird die Anrechnung dieser Sonderspesen vorbehalten, auch wenn die Bestellung nicht oder nur in abgeänderter Form erteilt wird. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll erfüllt ist, der Fa. EDV-Systemtechnik Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurde.

3. Preise

Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Eine Erhöhung derselben bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Eine Auftragsbestätigung oder Preisvereinbarung über Lieferungen ohne Lieferdatum erlischt automatisch zwei Monate nach Erstellungsdatum.

4. Zahlungsbedingungen

Wenn schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde (im beidseitigen Einvernehmen), sind alle verrechneten Lieferungen und Leistungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers/Kunden (Auftraggebers), ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde im Falle der Einmahnungen einer offenen Forderung durch die Fa. EDV-Systemtechnik pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 15, — zuzüglich zu den anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen für verrechnete Lieferungen und Leistungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers/Kunden sind ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Fa. EDV-Systemtechnik haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist Fa. EDV-Systemtechnik berechtigt, gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. § 352 UGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Leitzinssatz zu verrechnen und nach ihrer Wahl auch anlässlich von geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen. Im Falle einer solchen Säumnis ist Fa. EDV-Systemtechnik darüber hinaus berechtigt, die entstandenen Mahnspesen und Spesen einer veranlassten Intervention durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt zu berechnen und gleichlautend dem Kapital zuzuschlagen. Vom Käufer/Kunden (Auftraggeber) geltend gemachte Gewährleistung- und/oder Garantieansprüche berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

5. Terminverlust

Dieser tritt ein, wenn der Käufer/Kunde (Auftraggeber) mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung durch mehr als zwei Wochen in Verzug gerät, und kann sodann die Fa. EDV-Systemtechnik den gesamten restlichen Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminverlust tritt auch ein, wenn der Käufer/Kunde mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder mit der Unterfertigung von zur Finanzierung notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist. Weiters wird die gesamte Restforderung der Fa. EDV-Systemtechnik sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Käufers/Kunden erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit verringert. Terminverlust berechtigt die Fa. EDV-Systemtechnik, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferung

Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Fa. EDV-Systemtechnik entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen und verzichtet der Käufer/Kunde in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche. Die Fa. EDV-Systemtechnik ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist die Fa. EDV-Systemtechnik berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet der Verkäufer/Lieferant nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Käufer/Kunde auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten, und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Lieferwerke behalten sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Verkaufsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden.

7. Versand

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Kunden, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort bei Übernahme zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken und umgehend an HAPERO schriftlich zu melden.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand Eigentum der Fa. EDV-Systemtechnik. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Fa. EDV-Systemtechnik unzulässig. Der Käufer/Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer/Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Fa. EDV-Systemtechnik zu vinkulieren. Der Käufer/Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten der Fa. EDV-Systemtechnik oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Festgestellt und zwischen dem Käufer/Kunden und der Fa. EDV-Systemtechnik ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf einem LKW oder ein sonstiges Fahrzeug oder stationäre Trägervorrichtung nicht Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht bleibt. Für den Fall des Verkaufes oder der Pfändung des LKWs oder sonstiger Fahrzeuge verpflichtet sich der Käufer/Kunde, die Fa. EDV-Systemtechnik zum Zweck des Abbaues des Gerätes bzw. dessen Exzidierung zu verständigen. Die Fa. EDV-Systemtechnik ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers/Kunden auf eine ihr geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer/Kunde zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Der Käufer/Kunde anerkennt, dass das Eigentum an ausgewechselten oder neuen Teilen des Kaufgegenstandes infolge Verbindung dieser Teile mit demselben ebenfalls der Fa. EDVSystemtechnik zusteht, es gilt hiefür das gleiche wie für den Kaufgegenstand. Es geht also auch das Eigentum an solchen Teilen erst mit dem Eigentum am Kaufgegenstand an den Käufer/Kunden über. Ebenso verbleiben auch ausgebaute Teile des Kaufgegenstandes im Vorbehaltseigentum der Fa. EDV-Systemtechnik. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. EDVSystemtechnik ist berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern.

9. Gewährleistung/Schadenersatz für Endkunden

Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen zwei Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer/Kunde. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde nur Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb einer angemessenen Frist; diese kann nach Wahl der Fa. EDV-Systemtechnik durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der frachtfrei eingesandten Teile erfolgen. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Fa. EDV-Systemtechnik über, die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer/Kunden zu tragen. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages der Höhe nach begrenzt; entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt. Der Käufer/Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungsnahme der Fa. EDV-Systemtechnik einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungsnahme der Fa. EDVSystemtechnik oder eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa. EDV-Systemtechnik in keinem Fall. Auch wenn Maschinen und Geräte über ausdrücklichen Wunsch des Kunden ohne Schutzvorrichtung bezogen werden, ist die Fa. EDV-Systemtechnik von jeglicher Haftung befreit. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn der Fa. EDV-Systemtechnik oder ihrem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Anfechtung wegen Irrtums wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

10a. Gewährleistung/Schadenersatz für den Fachhandel

Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen zwei Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Monate ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer/Kunde. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Käufer/Kunde nur Anspruch auf den kostenlosen Austausch der betroffenen Ersatzteile. Die Ersatzteile werden dem Käufer/Kunden in Rechnung gestellt und nach dem Retournieren der mangelhaften Bauteile gutgeschrieben. Bei Verwendung von Ersatzteilen die nicht von EDV-Systemtechnik geliefert wurde, erlöschen die Gewährleistung und Garantieansprüche fristlos. Die Aufwendungen für Arbeitszeit und Fahrtkosten sind durch die Annahme der Garantierücklage vollständig abgegolten. Diese Abgeltung gilt auch für Kaufgegenstände, die zu Sonderkonditionen verkauft werden.

10. Gewährleistung/Schadenersatz für Reparaturen

ACHTUNG: Gewährleistung/Schadenersatz setzt den Einbau der reparierten Teile durch einen autorisierten Fachbetrieb voraus. Nachweis dafür muss durch den Anlagenbetreiber erfolgen! Fa. EDV-Systemtechnik gewährt auf alle Reparaturen nur dann eine Gewährleistung von 12 Monate ab Lieferdatum, wenn diese im Abklärungsformular angeführten sind. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile, wie zum Beispiel Dichtungen, Zündelemente und Kondensatoren. Ein Anspruch aus einer Gewährleistung ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn der Reparaturteil mit Wasser in Berührung kommen, unsachgemäßer gebrauch vorliegt, die angeschlossenen Aggregate oder Verbraucher den defekt auslösen, oder einen unsachgemäßeren Transport der Reparaturteile vorangegangen ist (Transport ohne Systemträger).

11. Produkthaftung

Der Käufer/Kunde übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.

12. Stornierung

Wird der Auftrag vom Käufer/Kunden widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die Fa. EDV-Systemtechnik – unbenommen ihres Anspruches, auf Erfüllung zu bestehen – berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch in der Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht steht dem Käufer/Kunden nicht zu.

13. Sendungen

Die Annahme von Reparatursendungen/Retoursendungen von Waren aller Art erfolgt nur, wenn diese vom Kunden vorher schriftlich angekündigt wurde (Abklärungsformular) und dafür die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten erteilt wurde; dies, sofern nicht die Rücksendung durch Fehler der Fa. EDV-Systemtechnik verursacht wurde. Die Transportkosten gehen immer zu Lasten des Kunden.

14. Sonstige Bestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen) so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Teile ist Salzburg/Österreich. Es wird von den Vertragsteilen ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgericht Salzburg für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gem. § 104 JN vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

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